Aktuelles

18.03.2025: Bekanntmachung


Bekanntmachung B E K A N N T M A C H U N G
Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Dorferneuerung behandelt am Mittwoch, den 23.04.2025 um 18.00 Uhr im Rathaus in Aidhausen in einer öffentlichen Vorstandssitzung folgende
Tagesordnungspunkte:
1. Bericht zum Ergebnis des Runden Tisches für die Neugestaltung der Straße „Am Haag“
2. Kostenvereinbarung mit der Gemeinde Aidhausen über die Erstellung eines Nahwärmenetzes
3. Sonstiges Zu dieser Vorstandssitzung wird herzlich eingeladen.

Würzburg, den 17.03.2025 Der Vorsitzende des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft

gez. Wolfgang Löhlein Baurat
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17.03.2025: Fastenessen am 06.04.2025


Fastenessen am 06.04.2025 Einladung zu Fastenessen
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06.03.2025: Informationen zum Nahverkehr Mainfranken


Informationen zum Nahverkehr Mainfranken Startseite | NVM Nahverkehr Mainfranken
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05.03.2025: Kulturpunkt Friesenhausen, 23.03.25


Kulturpunkt Friesenhausen, 23.03.25

Nähere Infos hier Programm Kulturpunkte 22. & 23.3.25


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21.02.2025: Allgemeine Information bezüglich Widersprüche gegen Grundsteuerbescheide


Allgemeine Information bezüglich Widersprüche gegen Grundsteuerbescheide

Vor dem Hintergrund der Grundsteuerreform haben die zuständigen Gremien der VG-Mitgliedsgemeinden die Grundsteuerhebesätze zum 01.01.2025 neu festgesetzt. Die Gemeinden waren seitens des Gesetzgebers angehalten, aufgrund der Grundsteuerreform allein kein höheres Aufkommen an der Grundsteuer zu erzielen. Weiter müssen sich die Gemeinden zur Deckung ihres Finanzbedarfes der ihnen zustehenden Abgaben bedienen und können diese gegebenenfalls anpassen (Finanzhoheit der Gemeinden nach Art. 22 Abs. 2 GO).
Hieraus ergibt sich also, dass eine gesetzliche Pflicht, das Grundsteueraufkommen ab 01.01.2025 grundsätzlich neutral zu halten, nicht besteht.
 
Derzeit ist in der Verwaltungsgemeinschaft Hofheim i.UFr. ein erhöhtes Widerspruchsaufkommen zu verzeichnen. Diese Widersprüche werden nach und nach gesichtet und die Widerspruchsführer erhalten dann entsprechende Antwort. Hierfür wird jedoch um etwas Geduld gebeten.
 
Im Vorfeld wird auf folgende Sachverhalte hingewiesen:
 

  1. Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Die Einlegung eines Widerspruches (Rechtsbehelf) gegen einen Abgabenbescheid – hier der Bescheid über die Grundsteuer als eine Realsteuer – entfaltet, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass trotz Einlegung eines Widerspruches (Rechtsbehelf) zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss. Auch der Widerruf eines SEPA-Mandates ändert an diesem Sachverhalt nichts.
 
  1. Ein Widerspruch gegen den Grundlagenbescheid des Finanzamtes entbindet ebenfalls nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Bei der Vollziehung von Realsteuerbescheiden (hier Grundsteuerbescheide) ist die Vollziehung und damit die Zahlungsverpflichtung, gemäß § 361 Abs. 1 Satz 2 AO, nicht gehemmt, wenn im Vorfeld ein Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) angefochten wurde. Sollte aufgrund des eingelegten Rechtsbehelfes später seitens des Finanzamtes ein neuer korrigierter Grundlagenbescheid (Messbetragsbescheid) erlassen werden, wird daraufhin von der hebesatzberechtigten Gemeinde ein neuer korrigierter Grundsteuerbescheid erlassen. Bis dahin ist die Gemeinde, gemäß § 184 Abs. 1 i. V. m. § 182 Abs. 1 AO, jedoch an den aktuellen Grundlagenbescheid gebunden, auch wenn dieser offensichtlich inkorrekt wäre. Dies bedeutet in der Konsequenz wiederum, dass auch unter diesen Umständen zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss.
 
  1. Ein Widerspruch aufgrund der Höhe der Grundsteuer ist unbegründet:
Bezieht sich ein Widerspruch rein auf die Höhe der Grundsteuer – werden also keine Berechnungs- oder anderen Fehler zutreffend geltend gemacht – wird der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben und ist daher, aufgrund der eingangs erwähnten Finanzhoheit der Gemeinden, als unbegründet abzuweisen. Anschließend ist er dann dem Landratsamt als Rechtsaufsichtbehörde zum Erlass eines u. U. kostenpflichtigen Widerspruchsbescheides vorzulegen.
 
  1. Ein Widerspruch aufgrund einer eventuellen Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetz (BayGrStG) ist unbegründet:
Etwaigen Widersprüchen, die sich auf eine eventuelle Verfassungswidrigkeit des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) beziehen, kann nicht abgeholfen werden, da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des BayGrStG noch aussteht. Hier wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Finanzgericht Nürnberg mit Beschluss vom 08.08.2023 – 8 V 300/23 bisher keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG) feststellen konnte.
Einer Gemeinde kommt grundsätzlich auch nicht das Recht zu, ein bestehendes Gesetz zu verwerfen oder zu ignorieren. Dies bedeutet wiederum, dass sie ein Gesetz sogar dann vollziehen müsste, wenn Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen würden.
 
  1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufgrund eines angefochtenen Grundlagenbescheides hat keine Aussicht auf Erfolg:
Aufgrund der Bindungswirkung der Grundlagenbescheide, wie unter Punkt 2) erwähnt, führt ein Messbetrag, selbst wenn er unrichtig wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des darauffolgenden Grundsteuerbescheides der Gemeinde. Lediglich der Grundlagenbescheid ist anfechtbar. Dies ist beim zuständigen Finanzamt geltend zu machen. Aus diesem Grund ist auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerbescheides nach § 80 Abs. 4 VwGO unzulässig, da eben der Grundsteuerbescheid der Gemeinde für sich nicht rechtswidrig ist.
 
  1. Ein Antrag auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung:
Bezüglich der Anträge auf Ruhen des Widerspruchsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass auch das Ruhen des Verfahrens nicht zu einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches führt. Dies bedeutet also ebenfalls wie die Punkte 1) und 2), dass auch unter diesen Umständen zu den im Bescheid genannten Fälligkeitsterminen gezahlt werden muss.
 
Bei Fragen hierzu stehen Ihnen
   
zur Verfügung.
 
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21.02.2025: Managementplan für das NATURA 2000-Gebiet


Managementplan für das NATURA 2000-Gebiet

Ortsübliche Bekanntmachung

Managementplan für das NATURA 2000-Gebiet

5728-372 Haßbergetrauf von Königsberg bis Stadtlauringen liegt vor

Im Jahr 2024 konnte der Managementplan für das Natura 2000-Gebiet „Haßbergetrauf von Königsberg bis Stadtlauringen“, der von der Regierung von Unterfranken und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Kitzingen-Würzburg erstellt wurde, für abgeschlossen erklärt werden.

Der Plan wird dauerhaft in den Gemeinden Aidhausen, Hofheim in Unterfranken, Königsberg in Bayern, Stadtlauringen, an den Landratsämtern Haßberge und Schweinfurt sowie am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt (Bereich Forsten) zur Einsichtnahme für alle Beteiligten und Interessierten zur Verfügung stehen. Zudem steht er zur Einsicht und zum Download auf der Homepage des Bayerischen Landesamts für Umwelt

Hauptanliegen von NATURA 2000 ist die Sicherung des günstigen Erhaltungszustands der Gebiete europäischer Bedeutung. Hierzu werden in Bayern von der Naturschutz- und Forstverwaltung Managementpläne erarbeitet, die mit den Beteiligten vor Ort besprochen und diskutiert werden.

Der für das Natura 2000-Gebiet „Haßbergetrauf von Königsberg bis Stadtlauringen“ erstellte Managementplan zeigt auf, welche Maßnahmen im Gebiet notwendig sind, um einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und deren Lebensräume zu gewährleisten oder wiederherzustellen.

Der Managementplan ist Leitlinie des staatlichen Handelns. Er soll Klarheit und Planungssicherheit schaffen, er hat jedoch keine rechtliche Bindungswirkung auf die ausgeübte Nutzung durch die Grundeigentümer und Pächter. Für diese begründet der Managementplan daher keine unmittelbaren Verpflichtungen, die nicht schon durch das gesetzliche Verschlechterungsverbot gegeben sind. Ziel ist es, vor allem im Rahmen von Förderprogrammen die im Plan vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen bzw. fortzuführen.

Für die Umsetzung der Maßnahmen sind die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Haßberge und Schweinfurt sowie das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Schweinfurt (Bereich Forsten) zuständig.

NATURA 2000 ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, die wir in Verantwortung für diese und kommende Generationen gemeinsam erfolgreich umsetzen wollen.

Die Regierung von Unterfranken, Höhere Naturschutzbehörde, bedankt sich bei allen Beteiligten für die Kooperation und bittet auch bei der Umsetzung um Mitwirkung und Unterstützung sowie eine gute Zusammenarbeit bei dieser gemeinschaftlichen Aufgabe.

gez.

Dr. Thomas Keller

Leitender Regierungsdirektor

Regierung von Unterfranken, Höhere Naturschutzbehörde


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13.02.2025: Teilbürgerversammlungen der Gemeinde


Teilbürgerversammlungen der Gemeinde
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